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Hinweise zur Antragsstellung

Sie können beim BStU einen Antrag auf Einsicht, in die vom MfS zur eigenen Person geführten Unterlagen stellen (Antrag eines Betroffenen).

Wenn Sie vermuten, dass sich in Unterlagen Informationen zu Ihnen befinden, die die Stasi zu anderen Personen anlegte (z.B. zu Ihren Eltern), können Sie beantragen, dass auch in diesen Akten recherchiert wird (Antrag als Dritter). Der BStU benötigt für diese Recherchen verschiedene Daten der anderen Person, um die entsprechenden Akten finden zu können. Auch hier bekommen Sie als Antragssteller*in nur die Informationen, die das MfS zu Ihnen anlegte.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in MfS-Unterlagen mit Informationen zu anderen Menschen (z.B. den Eltern) ergibt sich für Privatpersonen nur aus §15 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) als nahe Angehörige eines Vermissten oder Verstorbenen. Da Sie als Angehöriger nicht in die Rechte des Verstorbenen eintreten, sondern ein eigenes Zugangsrecht haben, muss bei Anträgen nach §15 StUG ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt werden, das sich  auf den in §1 StUG genannten Gesetzeszweck bezieht. In der Tat ist die Formulierung eines solchen Interesses manchmal nicht ganz einfach. Aus diesem Grund und auch um viele weitere Fragen von Rat- und Hilfesuchenden zu den Möglichkeiten der Antragsstellung zu beantworten, bietet die Stasi-Unterlagen-Behörde eine Bürgerberatung an. Diese ist per Mail erreichbar unter post@bstu.bund.de; telefonische Anfragen sind unter (030)23247000 von Mo.-Do. von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr möglich. Unter Umständen ist die Vereinbarung eines Telefontermins zweckmäßig.

Auf welche Weise am besten Informationen zum eigenen Schicksal anhand von Stasiunterlagen zu bekommen sind, erläutern die Mitarbeiter*innen des Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen.

Den Link zum Herunterladen des Antragsformulars finden Sie ganz unten.

  Hinweis für blinde und sehbehinderte Menschen

Um Ihnen die Hinweise zum Antrag auf Akteneinsicht und den Antrag selbst in einer für Sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, hält der Bundesbeauftragte diese Unterlagen in Blindenschrift bereit. Die Hinweise zum Antrag stehen auch als Audiokassette zur Verfügung, damit Sie sich vor einer Antragstellung auszugsweise über die rechtlichen Grundlagen gemäß StUG informieren können. Bei Bedarf setzen Sie sich bitte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zentralstelle in Berlin oder in den Außenstellen in Verbindung.
Trotz dieser Informationsmöglichkeiten ist es erforderlich, dass Ihr Antrag auf Akteneinsicht den allgemeingültigen Formerfordernissen genügt, also in der so genannten Schwarzschriftform von Ihnen eingereicht wird.

Persönliche Akteneinsicht: Hier

 

 
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